Allgemeine Geschäftsbedingungen

1. Allgemein

Allen Lieferungen und Leistungen liegen diese Liefer- und Zahlungsbedingungen zugrunde. Bei abweichenden oder ergänzenden Vereinbarungen - insbesondere widersprechende Geschäftsbedingungen - ist eine ausdrückliche, Schriftliche Zustimmung von arcos informationssysteme gmbh (im folgenden arcos genannt) erforderlich. Alle Bestellungen und Aufträge, sowie etwaige besondere Zusicherungen von arcos bedürfen der schriftlichen Bestätigung von arcos. Auf diese Form kann nur aufgrund schriftlicher Vereinbarung verzichtet werden. Die Auftragsabwicklung erfolgt innerhalb von arcos mit Hilfe automatischer Datenverarbeitungsanlagen.

2. Preise

Die Lieferungen und Leistungen erfolgen zu Preisen und Bedingungen der schriftlichen Auftragsbestätigung. Die dann genannten Preise sind verbindlich. Soweit im Einzelfall nichts anderes vereinbart wird, verstehen sich die Preise innerhalb der Bundesrepublik Deutschland, hinzu kommt die zum Zeitpunkt der Rechnungsstellung geltende MwSt, soweit nichts abweichendes vereinbart wird, sind Zahlungen ab Rechnungsdatum innerhalb von 7 Tagen netto ohne jeden Abzug zu leisten. arcos ist berechtigt, im kaufmännischen Geschäftsverkehr bei Fälligkeit, ansonsten bei Zahlungsverzug Zinsen in Höhe von 9 % über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank zu berechnen.

3. Liefertermine

Liefertermine und Fristen sind verbindlich, wenn sie von arcos im Einzelfall schriftlich als verbindlich bezeichnet worden sind; ansonsten sind alle Liefertermine oder Fristen unverbindlich. Ist die Nichteinhaltung einer Frist auf unvorhergesehene Hindernisse zurückzuführen, die außerhalb des Einflusses von arcos liegen, so verlängert sich die Frist entsprechend. Der Käufer hat im Falle des Lieferverzuges das Recht nach fruchtlosem Ablauf einer von arcos gesetzten Nachfrist von dem betreffenden Liefervertrag kostenfrei zurüzutreten. Etwaige Schadenersatzansprüche des Käufers wegen verspäteter Lieferung oder Leistung beschränken sich für die Zeit des Verzuges je vollendete Woche auf 1/. v. H., maximal auf 5 % des betreffenden Auftragswertes. Eine weitere Haftung übernimmt arcos bei Lieferverzögerungen nicht. Dies gilt nicht, soweit in Fällen des Vorsatzes oder grober Fahrlässigkeit zwingend gehaftet wird.



arcos ist berechtigt, die zu erbringende Leistung in Teillieferungen auszuführen. Die Zahlungsfristen in Ziffer 2 gelten entsprechend. Storniert der Käufer einen Auftrag später als 75 Tage vor dem in der Auftragsbestätigung angegebenen Liefertermin, so ist der Käufer auf Verlangen von arcos verpflichtet, 5 % des sich aus der Preisliste ergebenden Grundpreises für das betreffende Produkt zum Ausgleich arcos entstandener Kosten zu zahlen, Die Geltendmachung eines darüberhinausgehenden Schadens bleibt vorbehalten. Das Recht des Käufers, den Nachweis eines wesentlich geringeren Schadens oder Nichteintritt eines Schadens zu führen, bleibt unberührt.

4. Gefahrübergang

Die Gefahr geht mit Absendung der Ware durch arcos auf den Käufer über.

5. Eigentumsvorbehalt

arcos behält sich das Eigentum an den gelieferten Produkten bis zur vollständigen Tilgung des Kaufpreises und bis zur Erfüllung aller, auch künftiger (Saldo-) Forderungen vor. Der Käufer kann an den gelieferten Produkten durch Einbau in andere Geräte kein Eigentum erwerben. Jede Verarbeitung der von arcos gelieferten Produkte erfolgt für arcos. Bei Einbau in fremde Waren durch den Käufer wird arcos Miteigentümer der neuentstehenden Produkte im Verhältnis des Wertes ihrer Produkte zu den mitverwendeten Fremdwaren. Die so entstehenden Produkte gelten als Vorbehaltsware von arcos. Der Käufer ist, sofern er seinen Zahlungsverpflichtungen gegenüber arcos nachkommt, zur Weiterveräußerung der gelieferten Produkte oder der aus der Verbindung entstehenden Produkte im Rahmen seines ordnungsgemäßen Geschäftsbetriebes nur unter Eigentumsvorbehalt berechtigt.

 

Verpfändungen oder Sicherheitsüberlassungen sind unzulässig. Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware wird der Käufer auf das Eigentum von arcos hinweisen und arcos unverzüglich benachrichtigen.

6. Abnahme

Die Funktionsprüfung der Produkte führt arcos im Rahmen der Endkontrolle durch; die Abnahme gilt als erfolgt, sofern der Käufer nicht innerhalb von 7 Werktagen nach Ablieferung des Produkts schriftlich unter genauer Bezeichnung des Mangels der Abnahme ausdrücklich widerspricht.

7. Gewährleistung

arcos gewährleistet, daß die Produkte zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs frei von Material- und Fabrikationsfehlern sind. arcos verpflichtet sich, fehlerhafte Produkte zu reparieren oder auszutauschen. arcos gewährleistet, daß die Software mit den von arcos in der zugehörigen Programm-dokumentation aufgeführten Spezifikation übereinstimmt, sowie mit der gebotenen Sorgfalt und Sachkenntnis erstellt worden ist. Dennoch ist nach dem derzeitigen Stand der Technik der völlige Ausschluß von Fehlern in der Software nicht möglich. Die Verantwortung für die Auswahl der Software-funktionen, die Nutzung sowie die damit erzielten Ergebnisse trägt der Käufer, arcos wird Softwarefehler, welche die bestimmungsmäßige Nutzung nicht nur unerheblich beeinträchtigen, berichtigen, und zwar nach Wahl von arcos und je nach Bedeutung des Fehlers entweder durch die Lieferung einer verbesserten Sofwareversion oder durch Hinweise zur Beseitigung oder zum Umgehen der Auswirkung des Fehlers. Der Käufer hat das Recht bei Fehlschlagen der Reparatur oder der Ersatzlieferung, auf Herabsetzung des Kaufpreises bzw. bei Software der Vergütung (Minderung) oder Rückgängigmachung des Vertrages (Wandlung) zu verlangen. Der Käufer gewährt arcos die zur etwaigen Mängelbeseitigung nach billigem Ermessen erforderliche Zeit und Gelegenheit. Verweigert der Kunde diese, ist arcos von der Gewährleistung befreit.

 

Jegliche Gewährleistung entfällt, sofern ein etwaiger Fehler darauf beruft, daß der Käufer oder Dritter ohne Zustimmung von arcos verändert, unsachgemäß benutzt oder repariert oder Produkte nicht den arcos Richtlinien gemäß installiert, betrieben oder gepflegt worden sind. Die Gewährleistungspflicht beträgt soweit nichts abweichendes vereinbart wurde sechs Monate und beginnt grundsätzlich mit der Ablieferung der Produkte beim Käufer.

8. Schadenersatzansprüche

Schadenersatzansprüche gegen arcos, sowie ihre Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen gleich aus welchem Rechtsgrund (z.B. aus Beratung, positiver Vertragsverletzung unerlaubter Handlung, oder Produzenten-haftung), insbesondere auch für Indirekte Folgeschäden sind ausgeschlossen. arcos haftet nicht für die Wiederbeschaffung von Daten, es sein denn, daß arcos deren Vernichtung grob fahrlässig oder vorsätzlich verursacht und der Käufer sichergestellt hat, daß diese Daten auf Datenmaterial das in maschinenlesbarer Form bereit gehalten wird, mit vertretbarem Aufwand rekonstruiert werden könnte. Soweit die Schadenersatzansprüche gegen arcos ihre Erfüllungs- oder Verrichtungsgehilfen bestehen, verjähren diese binnen eines Jahres ab Ablieferung der Produkte.

9. Gewerbliche Schutzrechte und Urheberrechte

arcos wird den Käufer bei der Verletzung von deutschen Schutzrechten (einschließlich Urheberrechten) wegen des Gebrauchs eines arcos Produktes von Ansprüchen des Schutzrechtsinhabers freistellen. arcos wird dem Käufer darüberhinaus grundsätzlich das Recht zur weiteren Nutzung des Produktes verschaffen. Falls dies zu wirtschaftlich angemessenen Bedingungen nicht möglich sein sollte, wird arcos nach eigener Wahl das Produkt entweder derart ändern oder ersetzten, daß das Schutzrecht nicht verletzt wird oder das Produkt zurücknehmen und den an arcos entrichteten Kaufpreis abzüglich eines das Alter des Produktes berücksichtigenden Betrages erstatten. Die vorgenannte Verpflichtung besteht nur, falls der Käufer arcos unverzüglich über gegen ihn gerichtete Anspruchs unterrichtet, arcos alle Abwehrmaßnahmen einschließlich außergerichtlicher Regelungen vorbehalten bleiben und die Schutzrechtsverletzung nicht dadurch verursacht wird, daß ein von arcos geliefertes Produkt verändert, in einer nicht in arcos-Publikationen beschriebenen Weise verwendet oder mit nicht von arcos gelieferten Produkten eingesetzt wird. Diese Regelung enthält, vorbehaltlich von Ziffer 8, sämtliche Verpflichtungen von arcos bei Ansprüchen in Zusammenhang mit der Verletzung von gewerblichen Schutzrechten.

10. Software und Dienstleistungen

An arcos-Software, Fremdsoftware (Software, die von einem von arcos unabhängigen Softwarelieferanten entwickelt wurde) und den jeweils dazugehörenden Dokumentationen einschließlich nachträglicher Ergänzungen wird dem Käufer ein nicht ausschließliches und nicht übertragbares Nutzungsrecht zum internen Gebrauch mit den Produkten, für die die Software geliefert wird, eingeräumt. Alle sonstigen Rechte an der Software und den Dokumentationen einschließlich der Kopien und nachträglichen Änderungen bleiben bei arcos bzw. dem Softwarelieferanten. Der Käufer hat sicherzustellen, daß diese Software und Dokumentationen ohne vorherige schriftliche Zustimmung von arcos Dritten nicht zugänglich sind. Kopien dürfen grundsätzlich nur zu Archivzwecken, als Ersatz oder zur Fehlersuche angefertigt werden Abs. 1 gilt entsprechend. Die Überlassung von Quellprogrammen bedarf einer gesonderten schriftlichen Vereinbarung. Sofern die Originale einen auf Urheberrechtsschutz hinweisenden Vermerk tragen, ist dieser Vermerk vom Käufer auch auf den Kopien anzubringen. Soweit nichts anderes vereinbart wird, gilt das Nutzungsrecht jeweils mit der Auftragsbestätigung und Lieferung der Software, Dokumentation und nachträglichen Ergänzungen als erteilt.

11. Ausfuhrbestimmungen

Der Käufer wird für den Fall des Exports der Produkte die deutschen Ausfuhrbestimmungen beachten und seinen Kunden darauf hinweisen, daß im Falle des Exports deutsche Ausfuhrbestimmungen gelten.

12. Zollabwicklung

Werden Lieferungen auf Wunsch des Kunden unverzollt ausgeführt, haftet er arcos gegenüber für etwaige Nachforderungen der Zollverwaltung.

13. Sonstige

Der Käufer kann die aus dem Vertrag resultierenden Rechte und Pflichten nur mit schriftlicher Zustimmung von arcos übertragen. gegen Ansprüche von arcos kann er dann aufrechnen oder dann ein Zurückbehaltungsrecht geltend machen, wenn die Gegenforderung des Käufers unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist. Der Vertrag unterliegt ausschließlich deutschem Recht. Es gelten nicht die Bestimmungen des einheitlichen Kaufgesetztes (EKG), des einheitlichen Vertragsabschlußgesetztes (EAG) oder des Wiener UN Abkommens über den internationalen Warenverkehr (UNCITRAL). Erfüllungsort ist Aalen, Gerichtsstand für alle vertraglichen und mit dem abgeschlossenen Vertrag in Zusammenhang stehenden Ansprüche ist Aalen, sofern der Käufer Vollkaufmann ist. arcos ist daneben berechtigt, Ansprüche bei dem für den (Wohn-) Sitz oder Aufenthaltsort des Käufers zuständigen Gericht geltende zu machen. Diese Liefer- und Zahlungsbedingungen bleiben auch bei einer etwaigen Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen in den übrigen Teilen gültig.